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faktor technik GmbH & Co. KG
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faktor technik GmbH & Co. KG
Nederlandstaße 6
32825 Blomberg
Telefon +49 5235 6122
Telefax +49 5235 992302
E-Mail info@faktor-t.de
Internet www.faktor-t.de

Geschäftsführer: Dipl. Ing. Frank Borcheld

Kommanditgesellschaft
Amtsgericht Lemgo HRA 3932

faktor technik Verwaltungs GmbH
Amtsgericht Lemgo HRB 5335

Ust.Id-Nr.: DE 812 349 003



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AGB

1. Gültigkeit der Bedingungen

1.1 Alle Rechtsgeschäfte mit der Verwenderin erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bestimmungen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.



2. Angebote und Auftragsbestätigungen

2.1 Die Angebote der Verwenderin sind freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung.

2.2 Technische Änderungen bleiben der Verwenderin vorbehalten, sofern dadurch dem Käufer keine unzumutbaren Nachteile entstehen.


3. Preise und Versandkosten

3.1 Die Preise laut Preisliste sind, soweit sie nicht in die schriftliche Bestellannahme (Auftragsbestätigung) aufgenommen wurden, freibleibend.

3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der Versandkosten. Der Versand kostet bei Zahlung per Rechnung 5,- EUR, bei Zahlung per Nachnahme 10,- EUR, bei Zahlung per Vorkasse erfolgt die Anlieferung kostenfrei innerhalb der BRD (Festland).
Ausgenommen sind Betonzisternen und Gartenteiche ab 1000 Liter, hier müssen die Versandkosten angefragt werden.
Der Mindestbestellwert beträgt 20,- EUR.

Bei Vorkasse erfolgt der Versand nach Eingang der Zahlung.
Unsere Bankverbindung:
Kontoinhaber: faktor technik GmbH
Kontonummer: 117 572
Stadtsparkasse Blomberg
BLZ 476 512 25
IBAN DE 12476512250000117572
BIC WELADED1BLO

3.3 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung.

3.4 Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.


4. Zahlung

4.1 Die Zahlung erfolgt per Nachnahme oder per Vorkasse.
Bei Zahlung per Nachnahme entstehen zusätzliche Kosten von 10,- EUR. Dies sind Versandkosten und Nachnahmegebühr. Der Betrag ist dem Zusteller in bar auszuhändigen.
Bei Zahlung per Vorkasse entfallen die Versandkosten (außer bei Betonzisternen und Gartenteichen über 1000 Liter). Sie erhalten per email eine Rechnung und umgehend nach Zahlungseingang auf unser Konto wird die Ware verschickt.

4.2 Ein Skontoabzug ist nur gestattet, wenn und soweit dies ausdrücklich in der Rechnung genehmigt ist, soweit die Rechnung vollständig bezahlt wird und soweit nicht ältere Rechnungen offen sind. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unser Konto als bewirkt und lassen zuerst die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten erlöschen.


5. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

5.1 Ist der Vertrag mit dem Kunden als Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Fax, email,...) abgeschlossen, kann der Kunde die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann schriftlich, auf einem anderen Datenträger (z.B. per email) oder durch Rücksendung der Kaufsache erfolgen. Die Rücksendung muss grundsätzlich frei erfolgen, unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufserklärung bzw. die Rücksendung ist zu richten an:

faktor technik GmbH & Co. KG
Nederlandstr. 6
32825 Blomberg
Fax (0 52 35) 99 23 02
Email info@faktor-t.de

5.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen,

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

2. die in Form von Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB geschlossen werden.



6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Geschäftsbedingungsklausel / Kontokorrentvorbehalt: Die Verwenderin behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Verwenderin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Verwenderin in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

6.2.1 Hersteller-, Verarbeitungsklausel:
Eine Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware nimmt der Käufer für die Verwenderin vor. Der Verwenderin entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen. Die Verwenderin wird Eigentümerin des verarbeiteten, bearbeiteten oder umgearbeiteten Produktes. Wird das neue Produkt aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer, die Ihre Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, hergestellt, so erwirbt die Verwenderin Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der Werte der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

6.2.1.1 Vorausabtretung:
Zählt es zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers, die Ware an einen Abnehmer weiter zu veräußern und/oder bei diesem einzubauen, so tritt der Käufer bereits mit Abschluß des Kaufvertrages zwischen Verwenderin und dem Käufer alle Forderungen an die Verwenderin ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung / dem Einbau gegen seine Abnehmer erwachsen. Das gilt auch wenn die Vorbehaltsware nach Vereinbarung und / oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert werden. Der Käufer tritt die aus weiterer Veräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Verwenderin ab. Entsprechendes gilt auch, wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender anderer Vorbehaltsware veräußert / eingebaut wird. Der Käufer tritt in diesem Fall die aus der Weiterveräußerung / dem Einbau entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Forderungsrest an die Verwenderi
n ab. Die Abtretung erfolgt bereits jetzt im Voraus. Die Verwenderin nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers gibt die Verwenderin die abgetretenen Forderungen frei, soweit Ihr Betrag seine zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

6.2.1.2 Die aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung /unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Verwenderin ab. Die Verwenderin nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers gibt die Verwenderin die Forderungen frei, soweit Ihr Betrag ihre zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

6.2.1.3 Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verwenderin, die Forderung einzuziehen, bleibt unberührt. Die Verwenderin verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

6.2.1.4 Die Verwenderin kann verlangen, daß der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.

6.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt die gelieferten Waren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstwie außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen.

6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt mit Gegenforderungen aufzurechnen, solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wird.

6.5 Der Käufer ist zur sachgerechten Lagerung der der Verwenderin gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet. Der Verwenderin entstehen hierdurch keine Kosten.

6.6 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Verwenderin begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die zugrunde liegende Forderung auf Warenlieferungen nicht vor Zahlung.


7. Zahlungsverzug

7.1 Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist die Verwenderin unter Vorbehalt weitergehender Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, daß der Verzugsschaden der Verwenderin geringer ist.


8. Lieferungen, Lieferfristen, Höhere Gewalt

8.1 Die Lieferungen erfolgen nach Lagerbestand. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

8.1.1 Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

8.2 Die angegebenen Liefertermine oder -fristen gelten nur annähernd vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß wir die Lieferfristen ausdrücklich als verbindlich zugesagt haben.

8.2.1 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verwenderin eintreten, z.B. Ereignisse höherer Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Fabrikationsstörungen, Arbeitsverzögerungen, Zulieferverzögerungen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluß haben.

8.3 Die Verwenderin braucht nicht zu liefern, sofern der Zulieferer nicht mehr produziert oder aus sonstigen Gründen trotz wiederholter Aufforderung und Klageandrohung nicht liefert oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Voraussetzung für dieses Rücktrittsrecht ist, daß die Ware nicht von anderen Lieferanten zu beschaffen ist und das die vorgenannten Umstände erst nach Vertragsabschluß bekannt wurden und nicht in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist dann ausgeschlossen. Liefert die Verwenderin aus anderen Gründen nicht und gerät sie in Verzug, dann kann der Käufer den Rücktritt erklären und in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Schadensersatz verlangen.

8.4 Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder wenn Zahlungen durch eine Bankgarantie oder ein unwiderrufliches Akkreditiv bei einer deutschen Bank gesichert sind.


9. Nichtabnahme

9.1 Wird ein Vertrag ganz oder teilweise im Einvernehmen mit der Verwenderin geändert oder aufgehoben, so ist die Verwenderin berechtigt eine Stornogebühr in Höhe von 25,00 Euro zu erheben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der entstandene Schaden beziehungsweise die entstandenen Aufwendungen geringer waren.

9.2 Nimmt der Käufer die gekaufte Ware trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung nicht ab und ist der Käufer nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern, ist die Verwenderin, wenn sie auf Lieferung verzichtet, berechtigt Schadensersatz in Höhe von 25% des Bestellpreises der nicht abgenommenen Ware ohne Abzüge zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

9.3 Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.


10. Versendung und Gefahrübergang

10.1 Die Transportgefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf den Käufer über, bzw. wenn die Ware zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.

10.2 Bei Sendung an die Verwenderin trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Verwenderin, sowie der gesamten Transportkosten.

10.3 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder werden die Waren auf seinen Wunsch hin gelagert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

10.4 Auf Wunsch des Käufers werden die Waren in seinem Nahmen auf seine Rechnung versichert.


11. Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate, beginnend mit dem Datum der Lieferung. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflichten bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Käufer und der Verwenderin.

11.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Verwenderin nach Ihrer Wahl - unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers und sonstiger Kostenerstattungsansprüche - Ersatz oder bessert nach.

11.3 Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

11.3.1 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Verwenderin auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

11.3.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern Sie nicht auf ein Verschulden der Verwenderin zurückzuführen sind.

11.3.3 Zur Vornahme aller dem Käufer nach billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der Verwenderin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die Verwenderin von der Mangelbehebung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Verwenderin sofort zu verständigen ist, oder wenn die Verwenderin mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Verwenderin Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

11.3.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Verwenderin - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.

11.3.5 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungspflicht drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

11.3.6 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch die Verwenderin vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

11.4 Offensichtliche Mängel müssen der Verwenderin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.

11.4.1 Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gem. § 377, 378 HGB bleibt unberührt. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Verwenderin bereitzuhalten bzw. auf Anforderung der Verwenderin zurückzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.

11.4.2 Baut der Käufer trotz offensichtlicher Mängel oder unter Verletzung seiner sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377, 378 HGB den Liefergegenstand bei dritten ein, obwohl der Mangel hätte erkannt werden können, und entstehen Ein- und Ausbaukosten, so trägt der Käufer diese allein.

11.5 Die Verwenderin steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Sie haftet jedoch hierfür nur - nach Maßgabe von Punkt 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.


12. Schadensersatzansprüche

12.1 Für Schadensersatzansprüche aus verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung, Organisationsverschulden, verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung und unerlaubter Handlung haftet die Verwenderin nur, wenn sie bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

12.2 Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die dem Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.


13. Erfüllungsort

13.1 Erfüllungsort ist 32825 Blomberg.

13.2 Für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind das Amtsgericht Blomberg bzw. Landgericht Detmold ausschließlicher Gerichtsstand, soweit:

13.2.1 der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, oder

13.2.2 juristische Person der öffentlichen Rechts oder

13.2.3 juristische Person öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

13.3 Gleiches gilt, wenn der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verwenderin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Personenbezogene Daten werden von uns im Rahmen der vom Datenschutz zulässigen Weise gespeichert.

14.3 Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.


Blomberg, Januar 1999






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